Unsere Satzung
„Flora“ e.V. Förderverein für seelisch kranke Menschen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Ziel des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit und Verwendung von Vereinsmitteln
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Mitgliedsbeiträge
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Ausschluss aus dem Verein
§ 11 Vereinsorgane
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Rechnungsprüfer
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Fachausschüsse
§ 16 Wählbarkeit der Organe
§ 17 Veröffentlichungen
§ 18 Gerichtsstand
§ 19 Beendigung der Tätigkeit des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Flora“ e.V., Förderverein für seelisch kranke Menschen, und ist eingetragen bei dem AG Stendal – Vereinsregister – unter der Registernummer VR 38009. Der Verein hat seinen Sitz in Haldensleben. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel des Vereins
Ziele des Vereins sind:
- Interessenvertretung und Schutz des einzelnen psychisch Kranken oder geistig Behinderten.
- Schaffung verschiedener Wohnformen für psychisch/geistig Behinderte, Schaffung von Zweckbetrieben mit langfristigem Ziel einer GmbH-Gründung und anderen Rechtsformen und anderen geschützten Arbeitsangeboten.
- Der Verein kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die erforderlichen Einrichtungen selber schaffen oder in Trägerschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip aus öffentlicher Hand übernehmen.
- Information der Öffentlichkeit und der an der psychiatrischen Versorgung Beteiligten.
- Formulierung ethischer Prämissen, die die Menschenwürde der Patienten in den Mittelpunkt stellen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Verwendung von Vereinsmitteln
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Etwaige Gewinne werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Mitglied können Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres, Vereinigungen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag innerhalb von vier Wochen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder ernennen. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand nach Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an der Arbeit und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu unterstützen, die Satzung zu achten und im Rahmen der Aufgaben des Vereins aktiv mitzuarbeiten.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedschaft im Verein ist bei Erwerbsfähigen beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Zahlung erfolgt jährlich bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
§ 10 Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss kann erfolgen bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 11 Vereinsorgane
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Die Fachausschüsse (fakultativ)
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben.
§ 13 Rechnungsprüfer
Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie prüfen den Jahresabschluss und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zweimal im Geschäftsjahr sowie nach Bedarf vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Sie ist zuständig für alle grundlegenden Vereinsangelegenheiten.
§ 15 Fachausschüsse
Auf Vorschlag des Vorstandes können mit Beschluss der Mitgliederversammlung Fachausschüsse gebildet werden.
§ 16 Wählbarkeit der Organe
Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 Veröffentlichungen
Der Vorstand kann ein Mitteilungsblatt herausgeben oder andere publizistische Mittel nutzen.
§ 18 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Stendal.
§ 19 Beendigung der Tätigkeit des Vereins
Die Beendigung der Tätigkeit des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Das Vermögen fällt bei Auflösung an das „Wohnheim für Menschen mit geistiger Behinderung“ in 39359 Calvörde.
Tag der Errichtung: 06.02.2003
Vertretungsberechtigter Vorstand: Dr. med. Gisela Kondratjuk, Eberhard Resch